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Informationen für Eltern.

Mit der Einführung des Kinder - und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) in der Bundesrepublik Deutschland 1990, sind für alle sorgeberechtigten Eltern grundsätzliche Rechte zur Entwicklung und Erziehung ihrer Kinder neu geregelt worden. Unser Verein widmet sich hier vor allem dem Leistungsbereich der Erziehungshilfen (§ 27 ff. KJHG - Hilfen zur Erziehung).

Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat die Möglichkeit, bei dem zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung zu stellen. Die Zuständigkeit des jeweiligen Jugendamtes orientiert sich am persönlichen Wohnort/ Wohngebiet der Eltern.

Anfragende Eltern aus dem ländlichen Bereich können sich bei Bedarf an die Verwaltung ihres jeweiligen Landkreises wenden. Dort erhalten sie Beratung und Unterstützung, die der weiteren Entwicklung ihres Kindes zweckdienlich ist.

Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Der Antrag auf "Hilfe zur Erziehung" sollte schriftlich erfolgen und bildet dann die rechtliche Grundlage zur weiteren Hilfegewährung.

Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 §§ 29, 30, 31, 32, 33, 34) (KJHG) gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Für junge Heranwachsende, die die Volljährigkeit bereits überschritten haben, kann die Rechtsgrundlage des § 41 KJHG zweckdienlich sein.

Die Fachdienste unterscheiden also zwischen:

  • ambulanten Erziehungshilfen
  • teilstationären Erziehungshilfen
  • stationären Erziehungshilfen

Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die betroffenen Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Betroffene sorgeberechtigte Eltern sollten sich auch im Klaren darüber sein, dass sie bei der weiteren Betreuung ihres Kindes/ Jugendlichen in einer Einrichtung des betreuten Wohnens, entsprechend ihrer persönlichen Einkommenssituation an den anfallenden Heimkosten beteiligt werden.

Sozialzentrum Nord, Neustädter Feld
Lübecker Str. 32
39124 Magdeburg

Telefon: 0391 / 540-6092
Fax: 0391 / 540-6109
Email: Jugendamt.SZ1@jga.magdeburg.de

Sozialzentrum Mitte, Olvenstedt
Katzensprung 2
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 / 540-4971
Fax: 0391 / 540-4988
E-Mail: Jugendamt.SZ3@jga.magdeburg.de

Sozialzentrum Süd, Stadtfeld
Wilhelm-Höpfner-Ring 1
39116 Magdeburg

Telefon: 0391 / 540-3133
Fax: 0391 / 540-3117
E-Mail: Jugendamt.SZ4@jga.magdeburg.de

Sozialzentrum Südost
B.-Brecht-Str. 5
39120 Magdeburg

Telefon: 0391 / 624-510
Fax: 0391 / 624-5130
E-Mail: Jugendamt.SZ5@jga.magdeburg.de

Über uns:

Die Freie Jugendhilfe - SoziaBell e.V. ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Magdeburg. Die Aufgaben und Ziele sind vielschichtig und finden Anwendung sowohl im Rahmen stationärer als auch ambulanter Erziehungshilfe. Zu unseren Einrichtungen gehören das Jugendwohnheim für Mädchen und Jungen sowie das Mädchenwohnprojekt "ANNA". Der Mutter-Kind Bereich befindet sich in einem separaten Teil im Mädchenwohnheim. Hier werden jugendliche Mädchen und junge Frauen betreut, die ein Kind erwarten oder bereits geboren haben. In unseren Außenwohngruppen werden jungen Menschen zur weiteren Verselbständigung ambulant betreut, die noch begleitende Hilfen in Anspruch nehmen möchten.
Kontakt:


SoziaBell Freie Jugendhilfe Magdeburg e.V.
Albert-Vater-Str. 88
39108 Magdeburg

0391 / 731 67 27
0391 / 731 67 27
@ info@soziabell.de

Mitgliedschaft:

Unser gemeinnütziger Verein Soziabell Freie Jugendhilfe Magdeburg e.V. ist Mitglied im Landesverband DER PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt