Informationen für Eltern. ✎
Mit der Einführung des Kinder - und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) in der Bundesrepublik Deutschland 1990, sind für alle sorgeberechtigten Eltern grundsätzliche
Rechte zur Entwicklung und Erziehung ihrer Kinder neu geregelt worden. Unser Verein widmet sich hier vor allem dem Leistungsbereich der Erziehungshilfen
(§ 27 ff. KJHG - Hilfen zur Erziehung).
Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat die Möglichkeit, bei dem zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung zu stellen. Die Zuständigkeit des
jeweiligen Jugendamtes orientiert sich am persönlichen Wohnort/ Wohngebiet der Eltern.
Anfragende Eltern aus dem ländlichen Bereich können sich bei Bedarf an die Verwaltung ihres jeweiligen Landkreises wenden. Dort erhalten sie Beratung und
Unterstützung, die der weiteren Entwicklung ihres Kindes zweckdienlich ist.
Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes
oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Der Antrag auf "Hilfe zur Erziehung"
sollte schriftlich erfolgen und bildet dann die rechtliche Grundlage zur weiteren Hilfegewährung.
Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 §§ 29, 30, 31, 32, 33, 34) (KJHG) gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem
erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Für junge Heranwachsende, die die
Volljährigkeit bereits überschritten haben, kann die Rechtsgrundlage des § 41 KJHG zweckdienlich sein.
Die Fachdienste unterscheiden also zwischen:
- ambulanten Erziehungshilfen
- teilstationären Erziehungshilfen
- stationären Erziehungshilfen
Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die betroffenen Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Betroffene sorgeberechtigte Eltern sollten sich auch im Klaren darüber sein, dass sie bei der weiteren Betreuung ihres Kindes/ Jugendlichen in einer Einrichtung des betreuten Wohnens, entsprechend ihrer persönlichen Einkommenssituation an den anfallenden Heimkosten beteiligt werden.
Sozialzentrum Nord, Neustädter Feld
Lübecker Str. 32
39124 Magdeburg
Telefon: 0391 / 540-6092
Fax: 0391 / 540-6109
Email: Jugendamt.SZ1@jga.magdeburg.de
Sozialzentrum Mitte, Olvenstedt
Katzensprung 2
39104 Magdeburg
Telefon: 0391 / 540-4971
Fax: 0391 / 540-4988
E-Mail: Jugendamt.SZ3@jga.magdeburg.de
Sozialzentrum Süd, Stadtfeld
Wilhelm-Höpfner-Ring 1
39116 Magdeburg
Telefon: 0391 / 540-3133
Fax: 0391 / 540-3117
E-Mail: Jugendamt.SZ4@jga.magdeburg.de
Sozialzentrum Südost
B.-Brecht-Str. 5
39120 Magdeburg
Telefon: 0391 / 624-510
Fax: 0391 / 624-5130
E-Mail: Jugendamt.SZ5@jga.magdeburg.de