Soziabell - Betreuung von Kindern und Jugendlichen.
 
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Informationen für Eltern

Mit der Einführung des Kinder - und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) in der Bundesrepublik Deutschland 1990, sind für alle sorgeberechtigten Eltern grundsätzliche Rechte zur Entwicklung und Erziehung ihrer Kinder neu geregelt worden. Unser Verein widmet sich hier vor allem dem Leistungsbereich der Erziehungshilfen (§ 27 ff. KJHG - Hilfen zur Erziehung).

Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat die Möglichkeit, bei dem zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung zu stellen. Die Zuständigkeit des jeweiligen Jugendamtes orientiert sich am persönlichen Wohnort/ Wohngebiet der Eltern.

Hier in Magdeburg unterteilt sich das Jugendamt in vier Bürgerzentren/ Sozialzentrenren:

Jugendamt Sozialzentrum Nord     - Lübecker Str. 32    - Telefon 0391 - 540 60 92
Jugendamt Sozialzentrum Mitte     - Katzensprung 2     - Telefon 0391 - 540 23 13 - für Stadtmitte und Olvenstedt
Jugendamt Sozialzentrum Süd      - W.-Höpfner-Ring 4 - Telefon 0391 - 540 31 17
Jugendamt Sozialzentrum Südost - B.-Brecht-Str. 5      - Telefon 0391 - 624 51 12

Anfragende Eltern aus dem ländlichen Bereich können sich bei Bedarf an die Verwaltung ihres jeweiligen Landkreises wenden. Dort erhalten sie Beratung und Unterstützung, die der weiteren Entwicklung ihres Kindes zweckdienlich ist.

Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Der Antrag auf „Hilfe zur Erziehung“ sollte schriftlich erfolgen und bildet dann die rechtliche Grundlage zur weiteren Hilfegewährung.

Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 §§ 29, 30, 31, 32, 33, 34) (KJHG) gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Für junge Heranwachsende, die die Volljährigkeit bereits überschritten haben, kann die Rechtsgrundlage des § 41 KJHG zweckdienlich sein.

Die Fachdienste unterscheiden also zwischen:


Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die betroffenen Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Betroffene sorgeberechtigte Eltern sollten sich auch im Klaren darüber sein, dass sie bei der weiteren Betreuung ihres Kindes/ Jugendlichen in einer Einrichtung des betreuten Wohnens, entsprechend ihrer persönlichen Einkommenssituation an den anfallenden Heimkosten beteiligt werden.

Mitglied im Landesverband
DER PARITÄTISCHE
Sachsen-Anhalt




SoziaBell
Freie Jugendhilfe Magdeburg e.V.
Geschäftsstelle:
Albert-Vater-Str. 88
39108 Magdeburg

Telefon: 0391 - 7316727
Telefax: 0391 - 7316727

Email: info@soziabell.de



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